EuGH: Einwilligung der Nutzer bei Social-Plugins auf Webseiten

EuGH: Einwilligung der Nutzer bei Social-Plugins auf Webseiten

EuGH: Einwilligung der Nutzer bei Social-Plugins auf Webseiten

Werden auf Webseiten Social-Plugins eingesetzt, sind laut EuGH der Anbieter und der Betreiber der Seite gemeinsam für die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten der Nutzer verantwortlich.

Viele Betreiber von Webseiten nutzen sog. Social-Plugins und binden sie in ihre Webseite ein. Dann sind sie auch für die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten mitverantwortlich. Für die spätere Verarbeitung dieser Daten durch den Anbieter der Social-Plugins stehen die Seitenbetreiber aber grundsätzlich nicht in der Verantwortung. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 29. Juli entschieden (Az.: C-40/17). Für die Praxis könnte das bedeuten, dass die Webseitenbetreiber die Einwilligung ihrer Nutzer einholen müssen, beispielsweise über einen weiteren Klick zur Einwilligung, so die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte www.mtrlegal.com.

Ein Online-Modehändler hatte auf seiner Webseite einen solchen „Gefällt mir“-Button eingebunden. Das war der Verbraucherzentrale NRW ein Dorn im Auge. Denn durch den Button werden schon beim Laden der Seite personenbezogene Daten an den Anbieter des Social-Plugins übermittelt, ohne dass sich der Nutzer dessen bewusst ist und unabhängig davon, ob der Nutzer bei dem sozialen Netzwerk überhaupt registriert ist.

Die Verbraucherzentrale sieht durch die Einbindung des Buttons einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht und reichte eine Unterlassungsklage ein. Der Fall landete vor dem EuGH.

Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass der Betreiber der Webseite für die Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten gemeinsam mit dem Anbieter des Social-Plugins als verantwortlich angesehen werden kann. Denn es könne davon ausgegangen werden, dass sowohl der Seitenbetreiber als auch der Plugin-Anbieter gemeinsam über die Zwecke und Mittel entscheiden und ein wirtschaftliches Interesse an den Daten haben. Der Betreiber einer solchen Webseite müsse den Nutzer daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten bestimmte Informationen zur Verfügung stellen, beispielsweise Identität und Zweck der Verarbeitung. Grundsätzlich nicht verantwortlich ist der Seitenbetreiber für die spätere Verarbeitung der Daten nach deren Übermittlung.

Letzte Details muss noch das OLG Düsseldorf klären. Dennoch müssen sich Webseitenbetreiber darauf einstellen, dass sie Einwilligungen ihrer Nutzer einholen müssen, wenn sie Social-Plugins auf ihrer Webseite einbinden möchten. Im IT-Rechts erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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